Zum Schutz der Gewässer müssen nach Wasserhaushaltsgesetz (§19g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999. Die Novelle der VwVwS vom 27. Juli 2005 trat am 1. August 2005 in Kraft. Hierbei werden drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterschieden:
1: schwach wassergefährdend
2: wassergefährdend
3: stark wassergefährdend
Die Einstufung eines Stoffes in Wassergefährdungsklassen kann erfolgen
durch
- Nennung des Stoffes in Anhang 1 oder 2 der VwVwS,
- dokumentierte WGK-Dokumentation
nach Anhang 3 der VwVwS,
- Beschluß der "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe"
(KBwS)
zur Aufnahme in Anhang 1 oder 2 bei der nächsten VwVwS-Novelle.
Die WGK eines Stoffgemisches kann nach Anhang 4 der neuen VwVwS
entweder über eine Rechenregel mit der WGK der Komponenten oder
auf Basis von Prüfdaten am Stoffgemisch ermittelt werden. Nach Anhang
4 ermittelte Wassergefährdungsklassen werden nicht zentral gesammelt.
Die Dokumentations-
und Auskunftsstelle wassergefährdender Stoffe im Umweltbundesamt
nimmt ab sofort Einstufungen nach dem neuen Einstufungsschema in
Anhang 3 der VwVwS entgegen. Einstufer werden gebeten, für die Dokumentationen
ein besonderes Formblatt zu verwenden (WGK-Dokumentation) oder diese
Online-Dokumentation zu verwenden.
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