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Willkommen auf der Informationsseite "Wassergefährdende Stoffe"


AKTUELL:





Zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen müssen Stoffe und Gemische bezüglich ihrer wassergefährdenden Eigenschaften eingestuft werden.
Die Einstufung erfolgt gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl 2017, Teil I, Nr. 22, Seite 905).
Hierbei werden folgende drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterschieden:
- schwach wassergefährdend
- deutlich wassergefährdend
- stark wassergefährdend.

Zudem können Stoffe als nicht wassergefährdend (nwg) eingestuft werden oder als allgemein wassergefährdend (awg) gelten.

Auf dieser Seite können Sie sich unter Suche über bereits eingestufte Stoffe informieren und im Datenbestand recherchieren. Dabei können Sie durch Verwendung des &-Zeichens Suchterme kombinieren.
Im Bereich Download können Sie Listen der Einstufungen herunterladen.
Stoffe, deren Einstufung nicht vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger und der Datenbank Rigoletto veröffentlicht wurden, müssen vorsorglich als stark wassergefährdend (WGK 3) betrachtet werden. Anlagenbetreiber sind gemäß § 4 AwSV bis auf wenige Ausnahmen verpflichtet für diese Stoffe eine Selbsteinstufung nach den Maßgaben von Anlage 1 der AwSV vorzunehmen und die WGK-Dokumentation beim Umweltbundesamt einzureichen. Dies gilt nicht für Stoffe, die einer der veröffentlichten Stoffgruppen angehören, indem sie von der Einstufungsbezeichnung vollumfänglich erfasst werden, und deren Eigenschaften der WGK-Einstufung der Stoffgruppe nicht widersprechen. Diese sind auch ohne explizite Nennung unter der Stoffgruppe bereits eingestuft. Die jeweilige Kennnummer kann für solche Stoffe eigenverantwortlich in Anspruch genommen werden. Eine Dokumentation der Selbsteinstufung dieser Stoffe soll nicht dem Umweltbundesamt vorgelegt werden. Die in Stoffgruppeneinstufungen aufgeführten Stoffe sind als beispielhafte Aufzählungen zu verstehen, die meist aus vorangegangenen Einstufungen übernommen wurden.

Die veröffentlichten Einstufungen sind rechtsverbindlich, entsprechen aber dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einstufungsentscheidung. Eine Überprüfung und etwaige Änderung der Einstufungen findet nur anlassbezogen statt, wenn das Umweltbundesamt neue Erkenntnisse über einen Stoff erlangt. Sobald Anlagenbetreibern solche neuen Erkenntnisse vorliegen, müssen sie diese dem Umweltbundesamt mitteilen (§ 7 Absatz 2 AwSV).

Für die Einstufung von Gemischen anhand der Einstufungen der Komponenten müssen gegebenenfalls die krebserzeugende Wirkung und M-Faktoren der Komponenten berücksichtigt werden. Diese können aktuell unter ECHA ermittelt werden. Die WGK-Dokumentationen von Gemischen werden bei den Ländervollzugsbehörden auf deren Verlangen vorgelegt und nicht vom Umweltbundesamt veröffentlicht.

Nähere Hinweise zur AwSV und zum Einstufungsvorgehen finden Sie auf der Webseite „wassergefährdende Stoffe“ des Umweltbundesamtes.

Wasser juland Fotolia 9044322